Fahrzeugüberführung – Ablauf & Bedingungen
- drkus795
- 30. März
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. März
🚗 Fahrzeugüberführung – kompletter Ablauf
1. Auftragserteilung
Die Beauftragung erfolgt durch den Kunden schriftlich oder elektronisch unter Angabe aller relevanten Fahrzeug- und Übergabedaten (Fahrzeugtyp, Standort, Zielort, gewünschter Termin).
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde:
dass er verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist
dass alle Angaben vollständig und korrekt sind

2. Vorbereitung des Fahrzeugs durch den Kunden
Vor der Abholung ist das Fahrzeug vom Kunden wie folgt bereitzustellen:
fahrbereit und verkehrssicher
ausreichend betankt (mind. ¼ Tankfüllung)
gültige Zulassung und Versicherung vorhanden
Übergabe aller notwendigen Dokumente (z. B. Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I)
sichtbare Schäden vorab dokumentiert
3. Abholung durch unseren Mitarbeiter
Die Abholung erfolgt zum vereinbarten Termin am angegebenen Standort.
Dabei wird:
der Fahrzeugzustand gemeinsam dokumentiert (Übergabeprotokoll)
eine Sichtprüfung durchgeführt
vorhandene Schäden festgehalten
Mit der Übergabe geht das Fahrzeug in unsere Obhut über.
4. Durchführung der Überführung
Das Fahrzeug wird durch einen qualifizierten Mitarbeiter zum Zielort überführt.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften (insb. Straßenverkehrsordnung)
sorgfältiger und schonender Umgang mit dem Fahrzeug
keine unnötigen Fahrten oder Nutzung außerhalb des Überführungszwecks
5. Übergabe am Zielort
Am Zielort erfolgt die Übergabe an den Empfänger oder eine bevollmächtigte Person.
Dabei wird:
der Fahrzeugzustand erneut dokumentiert
ein Übergabeprotokoll erstellt und bestätigt
die ordnungsgemäße Durchführung der Überführung bestätigt
⚖️ Haftung & Hinweise
Für Schäden, die während der Überführung entstehen, haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Bereits vorhandene Schäden, die im Übergabeprotokoll dokumentiert sind, sind von der Haftung ausgeschlossen.
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand zu übergeben.
Verzögerungen durch höhere Gewalt (z. B. Wetter, Verkehr, behördliche Maßnahmen) begründen keinen Schadensersatzanspruch.



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